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Art. 1 Gesetz über die Pärke von nationaler Bedeutung und das Weltnaturerbe (PWG) - Gegenstand und Zweck

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Art. 1 Gesetz über die Pärke von nationaler Bedeutung und das Weltnaturerbe (PWG) · Gegenstand und Zweck

Dieses Gesetz regelt die Unterstützung der Pärke von nationaler Bedeutung (Pärke) und des Weltnaturerbes durch den Kanton.

Es bezweckt, günstige Rahmenbedingungen für die Errichtung und den Betrieb von Pärken und für die Anerkennung und den Schutz des Weltnaturerbes zu schaffen.

Gegenstand und Zweck Art. 2 Gesetz über die Pärke von nationaler Bedeutung und das Weltnaturerbe (PWG) →

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