426.411
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CH-BE
Art. 9 Verordnung über die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) - Verzeichnisse und Inventare Dritter
Verzeichnis der beweglichen Denkmäler
Art. 9 Verordnung über die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) · Verzeichnisse und Inventare Dritter
Die zuständigen Stellen des Kantons können an Stelle des eigenen Verzeichnisses Inventare und Verzeichnisse Dritter, die den Anforderungen genügen, zum integrierenden Bestandteil ihres Verzeichnisses erklären.
Sie können Eigentümerinnen und Eigentümer gemäss Artikel 6 Absatz 2 verpflichten, Gegenstände, denen im Sinne des Denkmalpflegegesetzes Denkmalcharakter zukommt, zu inventarisieren. Artikel 8 Absatz 3 gilt in diesem Fall sinngemäss.
Verzeichnisse und Inventare Dritter gemäss Absatz 1 sind in einem Exemplar bei der zuständigen Stelle des Kantons zu hinterlegen. Über Ausnahmen von der Hinterlegungspflicht entscheidet die zuständige Stelle des Kantons .