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Art. 8 Verordnung über die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) - Führung des Verzeichnisses

Verzeichnis der beweglichen Denkmäler
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Art. 8 Verordnung über die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) · Führung des Verzeichnisses

1. Die zuständigen Stellen des Kantons führen das Verzeichnis der ihnen zugewiesenen Gruppen beweglicher Denkmäler.

2. Die Verzeichnisse sind unter Vorbehalt der Datenschutzgesetzgebung öffentlich.

3. Besteht über die Aufnahme eines beweglichen Denkmals in das Verzeichnis oder über den Denkmalcharakter eines Gegenstandes Uneinigkeit, entscheidet die sachlich zuständige Direktion bzw. die Staatskanzlei.

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