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Art. 6 Verordnung über die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) - Geltungsbereich

Verzeichnis der beweglichen Denkmäler
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Art. 6 Verordnung über die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) · Geltungsbereich

Das Verzeichnis der beweglichen Denkmäler umfasst bewegliche Denkmäler, die sich im Eigentum des Kantons oder seiner öffentlich-rechtlichen Anstalten sowie von öffentlich-rechtlichen Körperschaften gemäss Gemeindegesetz befinden

Ausserdem umfasst das Verzeichnis bewegliche Denkmäler, die sich im Eigentum von Institutionen befinden, die vom Kanton oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften gemäss Gemeindegesetz mitgetragen oder massgeblich mitfinanziert werden (Museen, Bibliotheken, Stiftungen usw.).

Vorbehalten bleiben Gegenstände, die von Institutionen gemäss Absatz 1 und 2 leihweise oder als Depositum temporär oder dauernd verwahrt werden.

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