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CH-BE
Art. 5 Verordnung über die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) - Forschung
Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 Verordnung über die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) · Forschung
1. Im Sinne der denkmalpflegerischen Grundlagenforschung beteiligt sich der Kanton namentlich an den gesamtschweizerischen Werken "Die Kunstdenkmäler der Schweiz", herausgegeben von der Gesellschaft für Schweizerische Kunstgeschichte, und "Die schweizerische Bauernhausforschung", herausgegeben von der Schweizerischen Gesellschaft für Volkskunde.
2. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen dem Kanton und den Herausgeberinnen sind vertraglich zu regeln.
3. Die Bildungs- und Kulturdirektion setzt für die fachliche Begleitung der vom Kanton gemäss Vertrag zu erbringenden Leistungen Fachkommissionen ein.