Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
426.411 DPVOCMOPat CH-BE

Art. 5 Verordnung über die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) - Forschung

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (47 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5 Verordnung über die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) · Forschung

1. Im Sinne der denkmalpflegerischen Grundlagenforschung beteiligt sich der Kanton namentlich an den gesamtschweizerischen Werken "Die Kunstdenkmäler der Schweiz", herausgegeben von der Gesellschaft für Schweizerische Kunstgeschichte, und "Die schweizerische Bauernhausforschung", herausgegeben von der Schweizerischen Gesellschaft für Volkskunde.

2. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen dem Kanton und den Herausgeberinnen sind vertraglich zu regeln.

3. Die Bildungs- und Kulturdirektion setzt für die fachliche Begleitung der vom Kanton gemäss Vertrag zu erbringenden Leistungen Fachkommissionen ein.

← Art. 4 Verordnung über die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) Zusammenarbeit zwischen Kanton und Gemeinden Art. 6 Verordnung über die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →