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Art. 40b Verordnung über die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) - Rechtliche Stellung

Vertreterinnen und Vertreter des Kantons in Organisationen
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Art. 40b Verordnung über die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) · Rechtliche Stellung

1. Die Amtsdauer, die Altersgrenze und die Aufgaben der Vertreterinnen und Vertreter des Kantons richten sich unter Vorbehalt von Absatz 2 nach der Verordnung vom 24. August 1994 über die Kantonsvertreterinnen und Kantonsvertreter [11], soweit für die Organisationen keine anderslautenden besonderen Regelungen gelten.

2. Personen können den Kanton auch nach Erreichen der Altersgrenze nach dieser Verordnung vertreten, wenn eine laufende Amtszeit beendet werden soll oder wenn dies aus anderen Gründen angezeigt erscheint.

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