426.411
DPVOCMOPat
CH-BE
Art. 40a Verordnung über die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) - Ernennung
Vertreterinnen und Vertreter des Kantons in Organisationen
Art. 40a Verordnung über die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) · Ernennung
1. Die Bildungs- und Kulturdirektion ernennt die Vertreterinnen und Vertreter des Kantons in den Leitungsorganen von Organisationen, die sich hauptsächlich denkmalpflegerischen Aufgaben widmen.
2. Sie berücksichtigt dabei ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis.