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Art. 40a Verordnung über die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) - Ernennung

Vertreterinnen und Vertreter des Kantons in Organisationen
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Art. 40a Verordnung über die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) · Ernennung

1. Die Bildungs- und Kulturdirektion ernennt die Vertreterinnen und Vertreter des Kantons in den Leitungsorganen von Organisationen, die sich hauptsächlich denkmalpflegerischen Aufgaben widmen.

2. Sie berücksichtigt dabei ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis.

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