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CH-BE
Art. 40 Verordnung über die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) - 2. Aufgaben
Organisation
Art. 40 Verordnung über die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) · 2. Aufgaben
1. Die Fachkommissionen beraten die Bildungs- und Kulturdirektion in Grundsatzfragen der Denkmalpflege und der Archäologie.
2. Den Fachkommissionen obliegen insbesondere folgende Aufgaben
a) fachliche Aufsicht über die Kantonale Denkmalpflege bzw. den Archäologischen Dienst,
b) Berichte zu Unterschutzstellungen (Art. 13 Abs. 3) bzw. die Aufhebung oder die Abänderung von Unterschutzstellungen (Art. 16 Abs. 1),
c) Stellungnahme zu umstrittenen Fällen.
3. Die Fachkommissionen können zur Stellungnahme zu direktionsübergreifenden Fragen der Denkmalpflege und der Archäologie beigezogen werden.