426.411
DPVOCMOPat
CH-BE
Art. 4 Verordnung über die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) - Schutz vor Beschädigung und Zerfall
Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 Verordnung über die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) · Schutz vor Beschädigung und Zerfall
1. Schutzvorkehrungen können getroffen werden, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer eines gefährdeten Denkmals nach schriftlicher Aufforderung nicht binnen 30 Tagen schriftlich bestätigt, dass sie oder er die verlangten Massnahmen innerhalb der gesetzten Frist selber ausführen lässt, oder wenn diese Frist unbenützt verstreicht.
2. Rechtsmittel gegen die behördliche Vornahme von Schutzvorkehrungen haben keine aufschiebende Wirkung.