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CH-BE
Art. 39 Verordnung über die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) - Fachkommissionen für Denkmalpflege und Archäologie 1. Zusammensetzung
Organisation
Art. 39 Verordnung über die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) · Fachkommissionen für Denkmalpflege und Archäologie 1. Zusammensetzung
1. Der Regierungsrat setzt auf Antrag der Bildungs- und Kulturdirektion für eine Amtsdauer von jeweils vier Jahren je eine beratende Fachkommission für Denkmalpflege und für Archäologie mit je sieben bis neun Mitgliedern ein.
2. Die Bildungs- und Kulturdirektion bestimmt die an den Kommissionssitzungen mit beratender Stimme und Antragsrecht teilnehmenden Vertreterinnen und Vertreter des Amtes für Kultur und seiner Fachstellen.
3. Die Fachkommissionen können im Einzelfall zusätzliche Expertinnen und Experten beiziehen.
4. Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder richtet sich nach der Verordnung vom 2. Juli 1980 über die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder staatlicher Kommissionen[10].