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CH-BE
Art. 38 Verordnung über die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) - Delegation von Aufgaben an Gemeinden
Organisation
Art. 38 Verordnung über die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) · Delegation von Aufgaben an Gemeinden
1. Voraussetzung für die Delegation von Aufgaben an Gemeinden (Art. 36 Abs. 2 DPG) ist eine fachlich qualifizierte Fachstelle, die mit den notwendigen Kompetenzen versehen und mit der notwendigen Infrastruktur ausgerüstet ist.
2. Die Verfügung der Bildungs- und Kulturdirektion bezeichnet im Einzelnen die delegierten Aufgaben und Befugnisse. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden und ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.
3. In der Verfügung ist die mit der Aufgabendelegation verbundene Abgeltung (Art. 28 DPG) festzulegen.