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Art. 37 Verordnung über die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) - Zuständige Stellen des Kantons

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Art. 37 Verordnung über die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) · Zuständige Stellen des Kantons

1. Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, ist die Bildungs- und Kulturdirektion mit ihrem Amt für Kultur die für die Belange der Denkmalpflege zuständige Stelle des Kantons.

2. Die zuständigen Fachstellen im Amt für Kultur sind die Kantonale Denkmalpflege und der Archäologische Dienst.

3. Vorbehalten bleiben die Kompetenzen kantonaler und kommunaler Stellen gemäss Baugesetzgebung.

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