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Art. 35 Verordnung über die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) - Erhaltung und Restaurierung beweglicher Denkmäler

Staatsbeiträge - Übrige Finanzhilfen
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Art. 35 Verordnung über die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) · Erhaltung und Restaurierung beweglicher Denkmäler

1. Die zuständigen Stellen des Kantons gemäss Artikel 7 können für die Erhaltung und Restaurierung von beweglichen Denkmälern (ohne archäologische Funde) Finanzhilfen zusichern bzw. beantragen.

2. Sie koordinieren ihre bzw. die von ihnen beantragten Finanzhilfen mit Beitragsleistungen anderer Stellen und Dritter.

3. Die Bestimmungen der Artikel 28 bis 34 gelangen sinngemäss zur Anwendung.

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