426.411
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CH-BE
Art. 34 Verordnung über die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) - Kürzung von Finanzhilfen
Staatsbeiträge - Finanzhilfen für die Erhaltung und Restaurierung von Baudenkmälern
Art. 34 Verordnung über die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) · Kürzung von Finanzhilfen
1. Zugesicherte Finanzhilfen können gekürzt oder gestrichen werden, wenn mit der Zusicherung verbundene Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden.
2. Vorbehalten bleibt die Rückforderung zugesicherter Finanzhilfen in den vom Gesetz (Art. 32 DPG[[7]]) genannten Fällen.