426.411
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CH-BE
Art. 33 Verordnung über die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) - Verzicht auf Unterschutzstellung
Staatsbeiträge - Finanzhilfen für die Erhaltung und Restaurierung von Baudenkmälern
Art. 33 Verordnung über die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) · Verzicht auf Unterschutzstellung
1. Auf das mit der Gewährung von Finanzhilfen verbundene Erfordernis der freiwilligen oder behördlichen Unterschutzstellung kann verzichtet werden,
a) wenn die Finanzhilfen gemäss Artikel 30 bis 32 insgesamt den Betrag von Fr. 5000.- nicht übersteigen,
b) wenn es sich um ortsbildgestaltende Massnahmen wie Pflästerungen u. dgl. handelt.