426.411
DPVOCMOPat
CH-BE
Art. 32 Verordnung über die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) - c Reduzierte Finanzhilfen
Staatsbeiträge - Finanzhilfen für die Erhaltung und Restaurierung von Baudenkmälern
Art. 32 Verordnung über die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) · c Reduzierte Finanzhilfen
1. Die Finanzhilfen können reduziert oder gestrichen werden,
a) wenn der Unterhalt des Baudenkmals offensichtlich vernachlässigt wurde,
b) wenn eine Doppelsubvention vorliegt.