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Art. 32 Verordnung über die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) - c Reduzierte Finanzhilfen

Staatsbeiträge - Finanzhilfen für die Erhaltung und Restaurierung von Baudenkmälern
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Art. 32 Verordnung über die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) · c Reduzierte Finanzhilfen

1. Die Finanzhilfen können reduziert oder gestrichen werden,

a) wenn der Unterhalt des Baudenkmals offensichtlich vernachlässigt wurde,

b) wenn eine Doppelsubvention vorliegt.

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