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Art. 31 Verordnung über die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) - b Mehrkostenbeitrag und Kostenübernahme

Staatsbeiträge - Finanzhilfen für die Erhaltung und Restaurierung von Baudenkmälern
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Art. 31 Verordnung über die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) · b Mehrkostenbeitrag und Kostenübernahme

1. Verlangt die Kantonale Denkmalpflege von Bauherrschaften für einzelne Massnahmen eine bestimmte Ausführung und ergeben sich daraus erhebliche Mehraufwendungen, können diese teilweise oder ganz übernommen werden.

2. Teilweise oder ganz übernommen werden können ferner

a die Kosten zur Erhaltung und Restaurierung von Baudenkmälern mit geringem Nutzwert,

b die Kosten für Vorabklärungen und Projektalternativen.

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