426.411
DPVOCMOPat
CH-BE
Art. 30 Verordnung über die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) - Bemessung der Finanzhilfen a Im Allgemeinen
Staatsbeiträge - Finanzhilfen für die Erhaltung und Restaurierung von Baudenkmälern
Art. 30 Verordnung über die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) · Bemessung der Finanzhilfen a Im Allgemeinen
1. Finanzhilfen werden in der Regel als prozentualer Anteil an den beitragsberechtigten Kosten gemäss Artikel 28 gestützt auf den detaillierten Kostenvoranschlag ermittelt und unter Vorbehalt der Abrechnung zugesichert.
2. Die Prozentanteile richten sich im Einzelfall nach einer vom Regierungsrat periodisch festgelegten Beitragstabelle.
3. Ergeben sich aus der detaillierten Abrechnung erhebliche Mehr- oder Minderkosten, können die zugesicherten Beiträge erhöht oder gekürzt werden.