426.411
DPVOCMOPat
CH-BE
Art. 3 Verordnung über die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) - Erfassung und Untersuchung
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Verordnung über die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) · Erfassung und Untersuchung
Die mit der Erfassung und Untersuchung von Objekten beauftragten Stellen nehmen mit den Eigentümerinnen und Eigentümern rechtzeitig Verbindung auf und sprechen Zeitpunkt und Vorgehensweise ab, sofern es um mehr als eine kurze äussere Besichtigung der Objekte geht.
Private Eigentümerinnen und Eigentümer können Schäden, die im Zusammenhang mit der Erfassung und Untersuchung entstanden sind, schriftlich bei der Behörde geltend machen, die die Arbeiten veranlasst hat.