426.411
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CH-BE
Art. 29 Verordnung über die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) - Ausschluss von Finanzhilfen
Staatsbeiträge - Finanzhilfen für die Erhaltung und Restaurierung von Baudenkmälern
Art. 29 Verordnung über die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) · Ausschluss von Finanzhilfen
1. Keine Finanzhilfen werden ausgerichtet
a für Massnahmen, die den Wert eines Baudenkmals oder seine Zeugniskraft mindern,
b für wertvermehrende Massnahmen sowie für neue Ausstattungen,
c für Unterhaltsarbeiten, die nicht mit denkmalpflegerisch begründeten erhöhten Aufwendungen verbunden sind oder die nicht der Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die historische Substanz dienen.