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Art. 29 Verordnung über die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) - Ausschluss von Finanzhilfen

Staatsbeiträge - Finanzhilfen für die Erhaltung und Restaurierung von Baudenkmälern
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Art. 29 Verordnung über die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) · Ausschluss von Finanzhilfen

1. Keine Finanzhilfen werden ausgerichtet

a für Massnahmen, die den Wert eines Baudenkmals oder seine Zeugniskraft mindern,

b für wertvermehrende Massnahmen sowie für neue Ausstattungen,

c für Unterhaltsarbeiten, die nicht mit denkmalpflegerisch begründeten erhöhten Aufwendungen verbunden sind oder die nicht der Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die historische Substanz dienen.

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