Art. 28 Verordnung über die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) - Beitragsberechtigte Arbeiten und Massnahmen
Art. 28 Verordnung über die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) · Beitragsberechtigte Arbeiten und Massnahmen
1. Finanzhilfen für die Erhaltung und Restaurierung von Baudenkmälern sind möglich
a) für Massnahmen, die den Fortbestand eines Baudenkmals unter Berücksichtigung einer adäquaten Nutzung sichern oder die der Substanzbewahrung und der Werterhaltung als Baudenkmal dienen,
b) an Arbeiten, die zur Abklärung und zum Erreichen des Restaurierungsziels nötig sind (Bauaufnahme, Vor- und Bauuntersuchung, Dokumentation, Projekt, Ausführung) sowie an die Restaurierung gebundene Forschung und Dokumentation, jedoch ohne archäologische Untersuchungen,
c) an Vorhaben zur Instandstellung des relevanten Bestandes und für Massnahmen, die für die Wirkung des Baudenkmals ausschlaggebend und unerlässlich sind,
d) für Massnahmen zur Ortsbildgestaltung.
2. Finanzhilfen werden nur gewährt, wenn das Gesuch vollständig, vor Beginn der Arbeiten, bei der Kantonalen Denkmalpflege eingereicht wird und die Arbeiten fachgerecht und nach anerkannten denkmalpflegerischen Grundsätzen ausgeführt werden. Ausnahmsweise ist eine nachträgliche Gesuchseinreichung möglich, wenn die Arbeiten von der Kantonalen Denkmalpflege begleitet worden sind.
3. Auf die Ausrichtung von Finanzhilfen besteht kein Rechtsanspruch.