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CH-BE
Art. 27 Verordnung über die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) - Zuständige Fachstelle
Staatsbeiträge - Finanzhilfen für die Erhaltung und Restaurierung von Baudenkmälern
Art. 27 Verordnung über die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) · Zuständige Fachstelle
Die Kantonale Denkmalpflege des Amtes für Kultur ist zuständige kantonale Fachstelle bezüglich Finanzhilfen für die Erhaltung und Restaurierung von Baudenkmälern.
Die Kantonale Denkmalpflege koordiniert die möglichen Beitragsleistungen des Kantons (ordentliche Mittel und Lotteriefonds), des Bundes, der Gemeinden und Dritter.
Gemeinden und Dritte sind verpflichtet, ihre Beitragsleistungen der Kantonalen Denkmalpflege zum Zweck der Koordination zu melden.