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Art. 26 Verordnung über die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV)

Staatsbeiträge - Ordentliche Mittel und Lotteriefonds
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Art. 26 Verordnung über die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV)

1. Finanzhilfen können aus ordentlichen Mitteln und aus Mitteln des Lotteriefonds ausgerichtet werden.

2. Für Beiträge aus dem Lotteriefonds gelten die Bestimmungen der Geldspielgesetzgebung. Die nachstehenden Bestimmungen gelangen ergänzend zur Anwendung.

3. Abgeltungen (Art. 28 DPG[6]) sind in jedem Fall aus ordentlichen Mitteln zu finanzieren.

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