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Art. 24 Verordnung über die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) - Präsentation archäologischer Funde
Archäologie
Art. 24 Verordnung über die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) · Präsentation archäologischer Funde
Der Archäologische Dienst arbeitet zur Präsentation archäologischer Funde mit Museen im Kanton Bern zusammen.
Archäologische Funde in Museen verbleiben als Dauerleihgaben des Kantons in dessen Eigentum.
Einzelheiten, insbesondere die Verantwortung für den Unterhalt der Funde und die Verzeichnung gemäss Artikel 6 bis 11, sind vertraglich zu regeln.