Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
426.411 DPVOCMOPat CH-BE

Art. 22 Verordnung über die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) - Kostenbeteiligung

Archäologie
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (47 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 22 Verordnung über die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) · Kostenbeteiligung

1. Die Kostenbeteiligung von Gemeinden und anderen Trägerinnen und Trägern öffentlicher Aufgaben gemäss Artikel 24 Absatz 3 des Denkmalpflegegesetzes beträgt grundsätzlich einen Drittel.

2. Die Bildungs- und Kulturdirektion kann die Kostenbeteiligung auf Gesuch hin bis auf ein Minimum von zehn Prozent reduzieren, wenn die Kostenbeteiligung gemäss Absatz 1 als unzumutbar erscheint oder in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den Kosten des Gesamtprojektes steht.

3. Sie kann die Kostenbeteiligung bis auf ein Maximum von 50 Prozent erhöhen, wenn dies als zumutbar erscheint oder die Kostenbeteiligung nur einen geringen Anteil an den Kosten des Gesamtprojekts ausmacht.

4. Die Kostenbeteiligung wird in jedem Fall durch eine Verfügung der Bildungs- und Kulturdirektion festgelegt.

← Art. 21 Verordnung über die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) Zusammenarbeit zwischen Kanton und Gemeinden Art. 23 Verordnung über die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →