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CH-BE
Art. 20 Verordnung über die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) - Felduntersuchungen 1. Umfang, Planung und Durchführung
Archäologie
Art. 20 Verordnung über die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) · Felduntersuchungen 1. Umfang, Planung und Durchführung
1. Die Felduntersuchungen beschränken sich auf den für die wissenschaftliche Untersuchung notwendigen Umfang.
2. Bei Bauvorhaben im Bereich bekannter oder vermuteter archäologischer Stätten oder Fundstellen sind die notwendigen Felduntersuchungen im Einvernehmen mit den Bauherrschaften frühzeitig zu planen und nach Möglichkeit auf die Bauarbeiten abzustimmen. Die Planung ist nach Beginn der Arbeiten wenn nötig laufend an neue Erkenntnisse anzupassen.
3. Die Felduntersuchungen sind innerhalb der vereinbarten Fristen durchzuführen.