Art. 2 Verordnung über die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) - Zusammenarbeit mit Organisationen
Art. 2 Verordnung über die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) · Zusammenarbeit mit Organisationen
1. Organisationen, die sich hauptsächlich denkmalpflegerischen Aufgaben widmen, können im Rahmen ihres Zweckes und ihrer Möglichkeiten insbesondere die Gemeinden bei der Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben und Pflichten im Bereich der Denkmalpflege unterstützen.
2. Dazu können namentlich gehören
a) **\*** die Betreuung erhaltenswerter Baudenkmäler, die nicht Bestandteil einer im Bauinventar aufgenommenen Baugruppe sind (Art. 10c Abs. 1 Satz 1 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG][[2]](#enumeration_itemtext_content_fn_3159960_2_2_c)),
b) die Beratung bei Neu- und Umbauten in denkmalpflegerisch und landschaftlich exponierten Gebieten.
3. Der Beizug von Organisationen im Sinne von Absatz 1 und 2 entbindet nicht vom Einbezug der kantonalen Fachstellen in den vom Gesetze bezeichneten Fällen.