Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
426.411 DPVOCMOPat CH-BE

Art. 2 Verordnung über die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) - Zusammenarbeit mit Organisationen

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (47 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 Verordnung über die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) · Zusammenarbeit mit Organisationen

1. Organisationen, die sich hauptsächlich denkmalpflegerischen Aufgaben widmen, können im Rahmen ihres Zweckes und ihrer Möglichkeiten insbesondere die Gemeinden bei der Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben und Pflichten im Bereich der Denkmalpflege unterstützen.

2. Dazu können namentlich gehören

a) **\*** die Betreuung erhaltenswerter Baudenkmäler, die nicht Bestandteil einer im Bauinventar aufgenommenen Baugruppe sind (Art. 10c Abs. 1 Satz 1 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG][[2]](#enumeration_itemtext_content_fn_3159960_2_2_c)),

b) die Beratung bei Neu- und Umbauten in denkmalpflegerisch und landschaftlich exponierten Gebieten.

3. Der Beizug von Organisationen im Sinne von Absatz 1 und 2 entbindet nicht vom Einbezug der kantonalen Fachstellen in den vom Gesetze bezeichneten Fällen.

← Art. 1 Verordnung über die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) Zusammenarbeit zwischen Kanton und Gemeinden Art. 3 Verordnung über die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →