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CH-BE
Art. 18 Verordnung über die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV)
Unterschutzstellung - Verzeichnis der unter Schutz gestellten Denkmäler
Art. 18 Verordnung über die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV)
1. Das Amt für Kultur führt das Verzeichnis der unter Schutz gestellten Denkmäler und sorgt für die Anmerkung der Unterschutzstellung unbeweglicher Denkmäler im Grundbuch.
2. Das Verzeichnis ist nach Gemeinden geordnet, bezeichnet die unter Schutz gestellten Denkmäler und nennt stichwortartig den örtlichen und sachlichen Umfang des Schutzes.
3. Das Amt für Kultur meldet Änderungen des Verzeichnisses laufend den Regierungsstatthalterämtern und den Gemeinden.