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Art. 16 Verordnung über die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) - 4. Aufhebung und Abänderung der Unterschutzstellung

Unterschutzstellung - Unbewegliche Denkmäler
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Art. 16 Verordnung über die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) · 4. Aufhebung und Abänderung der Unterschutzstellung

1. Für die Aufhebung oder Abänderung der behördlichen Unterschutzstellung gilt das Verfahren nach Artikel 13 sinngemäss.

2. Das Verfahren kann von Amtes wegen, auf Antrag einer Behörde oder Verwaltungsstelle des Bundes, des Kantons oder der Gemeinde oder auf Antrag der Eigentümerinnen und Eigentümer eingeleitet werden.

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