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Art. 15 Verordnung über die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) - 3. Wiederherstellung

Unterschutzstellung - Unbewegliche Denkmäler
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Art. 15 Verordnung über die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) · 3. Wiederherstellung

1. Die Baupolizeibehörde verfügt die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes (Art. 17 Abs. 3 DPG[4]) nach Rücksprache mit dem Amt für Kultur.

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