426.411
DPVOCMOPat
CH-BE
Art. 14 Verordnung über die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) - 2. Veränderungen
Unterschutzstellung - Unbewegliche Denkmäler
Art. 14 Verordnung über die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) · 2. Veränderungen
1. Veränderungen an behördlich unter Schutz gestellten unbeweglichen Denkmälern erfordern eine schriftliche Bewilligung des Amtes für Kultur, wenn sie den in der Unterschutzstellungsverfügung umschriebenen Umfang des Schutzes tangieren.