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Art. 14 Verordnung über die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) - 2. Veränderungen

Unterschutzstellung - Unbewegliche Denkmäler
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Art. 14 Verordnung über die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) · 2. Veränderungen

1. Veränderungen an behördlich unter Schutz gestellten unbeweglichen Denkmälern erfordern eine schriftliche Bewilligung des Amtes für Kultur, wenn sie den in der Unterschutzstellungsverfügung umschriebenen Umfang des Schutzes tangieren.

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