Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
426.411 DPVOCMOPat CH-BE

Art. 13 Verordnung über die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) - Behördliche Unterschutzstellung 1. Verfahren

Unterschutzstellung - Unbewegliche Denkmäler
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (47 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 13 Verordnung über die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) · Behördliche Unterschutzstellung 1. Verfahren

1. Die formelle Antragstellung an den Regierungsrat für die behördliche Unterschutzstellung erfolgt in jedem Falle durch die Bildungs- und Kulturdirektion.

2. Die Bildungs- und Kulturdirektion hört die Betroffenen vor der Antragstellung an und legt das Ergebnis der Anhörung mit dem Antrag dem Regierungsrat vor.

3. Sie kann den Antrag mit einem Bericht der zuständigen Fachkommission ergänzen. Bei Unterschutzstellungen im Sinne von Artikel 15 Absatz 3 (fehlende Aufnahme ins Bauinventar) und Absatz 4 (innere Bauteile, Raumstrukturen und feste Ausstattungen in unbeweglichen Denkmälern privater Eigentümerinnen und Eigentümer) des Denkmalpflegegesetzes ist dieser Bericht zwingend.

← Art. 12 Verordnung über die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) Zusammenarbeit zwischen Kanton und Gemeinden Art. 14 Verordnung über die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →