426.411
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CH-BE
Art. 12 Verordnung über die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) - Einvernehmliche Unterschutzstellung
Unterschutzstellung - Unbewegliche Denkmäler
Art. 12 Verordnung über die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) · Einvernehmliche Unterschutzstellung
Einvernehmliche Unterschutzstellungen unbeweglicher Denkmäler erfolgen durch öffentlich-rechtliche Verträge, die für den Kanton vom Amt für Kultur abgeschlossen werden.
Die Verträge regeln neben dem örtlichen und sachlichen Umfang des Schutzes auch das Verfahren bei Veränderungen der unter Schutz gestellten unbeweglichen Denkmäler.