Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
426.411 DPVOCMOPat CH-BE

Art. 12 Verordnung über die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) - Einvernehmliche Unterschutzstellung

Unterschutzstellung - Unbewegliche Denkmäler
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (47 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 12 Verordnung über die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) · Einvernehmliche Unterschutzstellung

Einvernehmliche Unterschutzstellungen unbeweglicher Denkmäler erfolgen durch öffentlich-rechtliche Verträge, die für den Kanton vom Amt für Kultur abgeschlossen werden.

Die Verträge regeln neben dem örtlichen und sachlichen Umfang des Schutzes auch das Verfahren bei Veränderungen der unter Schutz gestellten unbeweglichen Denkmäler.

← Art. 11 Verordnung über die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) Zusammenarbeit zwischen Kanton und Gemeinden Art. 13 Verordnung über die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →