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Art. 11 Verordnung über die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) - Verfahren bei Verlust und Unregelmässigkeiten

Verzeichnis der beweglichen Denkmäler
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Art. 11 Verordnung über die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) · Verfahren bei Verlust und Unregelmässigkeiten

1. Stellen Eigentümerinnen oder Eigentümer bzw. Dritte den Verlust eines verzeichneten beweglichen Denkmals fest, haben sie dies unverzüglich der zuständigen Stelle des Kantons zu melden. Diese unternimmt ihrerseits die geeigneten Schritte, um den rechtmässigen Zustand wieder herzustellen.

2. Die zuständige Stelle des Kantons kann von sich aus handeln, wenn sie den Verlust eines verzeichneten beweglichen Denkmals oder andere Unregelmässigkeiten feststellt.

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