426.411
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CH-BE
Art. 10 Verordnung über die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) - Bewilligung und Meldepflicht
Verzeichnis der beweglichen Denkmäler
Art. 10 Verordnung über die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) · Bewilligung und Meldepflicht
Soll ein verzeichnetes bewegliches Denkmal auf Dauer aus dem Kanton Bern gebracht werden, bedarf dies der Zustimmung der sachlich zuständigen Direktion bzw. der Staatskanzlei.
Andere Rechtsgeschäfte, welche die Eigenschaften des Denkmals und seine Verfügbarkeit innerhalb des Kantons Bern nicht beeinträchtigen, sind der zuständigen Stelle des Kantons zu melden.