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Art. 1 Verordnung über die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) - Zusammenarbeit zwischen Kanton und Gemeinden

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Verordnung über die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) · Zusammenarbeit zwischen Kanton und Gemeinden

1. Die kantonalen Fachstellen und die zuständigen Stellen der Gemeinden informieren sich frühzeitig gegenseitig im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeiten und Pflichten über denkmalpflegerische Belange.

2. Wenn immer möglich und angezeigt konsultieren sie sich gegenseitig, bevor sie wichtige Entscheide in diesem Bereich treffen.

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