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Art. 9 Gesetz über die Denkmalpflege (Denkmalpflegegesetz, DPG) - Forschung und Berichterstattung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 9 Gesetz über die Denkmalpflege (Denkmalpflegegesetz, DPG) · Forschung und Berichterstattung

Der Kanton beteiligt sich an der wissenschaftlichen Erforschung von Denkmälern und an der Publikation der Ergebnisse.

Die kantonalen Fachstellen erstatten der Öffentlichkeit Bericht über ihre Tätigkeit.

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