426.41
DPGLPAT
CH-BE
Art. 9 Gesetz über die Denkmalpflege (Denkmalpflegegesetz, DPG) - Forschung und Berichterstattung
Allgemeine Bestimmungen
Art. 9 Gesetz über die Denkmalpflege (Denkmalpflegegesetz, DPG) · Forschung und Berichterstattung
Der Kanton beteiligt sich an der wissenschaftlichen Erforschung von Denkmälern und an der Publikation der Ergebnisse.
Die kantonalen Fachstellen erstatten der Öffentlichkeit Bericht über ihre Tätigkeit.