426.41
DPGLPAT
CH-BE
Art. 8 Gesetz über die Denkmalpflege (Denkmalpflegegesetz, DPG) - Schutz vor Beschädigung und Zerfall
Allgemeine Bestimmungen
Art. 8 Gesetz über die Denkmalpflege (Denkmalpflegegesetz, DPG) · Schutz vor Beschädigung und Zerfall
1. Die kantonalen Fachstellen und die Gemeinden können Schutzvorkehrungen wie statische Sicherungen, Notdächer und Abschrankungen treffen, wenn einem Denkmal die Beschädigung oder der Zerfall droht und dessen Eigentümerin oder Eigentümer nach Aufforderung nicht selber Abhilfe schafft.
2. Das Gemeinwesen, das die Vorkehrungen ergreift, trägt die Kosten, soweit es nicht um Massnahmen geht, die aufgrund baupolizeilicher oder anderer Vorschriften von der Eigentümerin oder vom Eigentümer zu treffen sind.