426.41
DPGLPAT
CH-BE
Art. 7 Gesetz über die Denkmalpflege (Denkmalpflegegesetz, DPG) - Erfassung und Untersuchung
Allgemeine Bestimmungen
Art. 7 Gesetz über die Denkmalpflege (Denkmalpflegegesetz, DPG) · Erfassung und Untersuchung
1. Eigentümerinnen und Eigentümer haben den Behörden zu gestatten, ein Objekt zu erfassen und zu untersuchen.
2. Entsteht dabei ein Schaden, ist er den privaten Eigentümerinnen und Eigentümern zu ersetzen.