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Art. 7 Gesetz über die Denkmalpflege (Denkmalpflegegesetz, DPG) - Erfassung und Untersuchung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 7 Gesetz über die Denkmalpflege (Denkmalpflegegesetz, DPG) · Erfassung und Untersuchung

1. Eigentümerinnen und Eigentümer haben den Behörden zu gestatten, ein Objekt zu erfassen und zu untersuchen.

2. Entsteht dabei ein Schaden, ist er den privaten Eigentümerinnen und Eigentümern zu ersetzen.

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