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Art. 6 Gesetz über die Denkmalpflege (Denkmalpflegegesetz, DPG) - Entdeckungen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 6 Gesetz über die Denkmalpflege (Denkmalpflegegesetz, DPG) · Entdeckungen

1. Für Entdeckungen von und an unbeweglichen Denkmälern gelten die Bestimmungen der Baugesetzgebung.

2. Wer auf öffentliche Sachen stösst, die als bewegliche Denkmäler gelten könnten und die bisher nicht als solche wahrgenommen bzw. verzeichnet worden sind, hat dies unverzüglich der zuständigen kantonalen Fachstelle zu melden.

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