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Art. 5 Gesetz über die Denkmalpflege (Denkmalpflegegesetz, DPG) - Schonung, Erhaltung und Schutz

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 Gesetz über die Denkmalpflege (Denkmalpflegegesetz, DPG) · Schonung, Erhaltung und Schutz

1. Denkmäler sind entsprechend ihrer Bedeutung von allen schonend zu behandeln.

2. Kanton, Gemeinden sowie Personen und Institutionen des öffentlichen und solche des privaten Rechts, die öffentliche Aufgaben erfüllen, haben in ihrer Tätigkeit Denkmäler zu erhalten und, wo das öffentliche Interesse an ihnen überwiegt, zu schützen.

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