Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
426.41 DPGLPAT CH-BE

Art. 40 Gesetz über die Denkmalpflege (Denkmalpflegegesetz, DPG) - Voraussetzungen für die behördliche Unterschutzstellung

Übergangs- und Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (43 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 40 Gesetz über die Denkmalpflege (Denkmalpflegegesetz, DPG) · Voraussetzungen für die behördliche Unterschutzstellung

1. Bis zum 31. Dezember 2004 gilt die Voraussetzung für die behördliche Unterschutzstellung gemäss Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a nur für unbewegliche Denkmäler, die in Gemeinden oder Bauzonen liegen, für die Bauinventare gemäss Artikel 10 bereits erstellt worden sind.

← Art. 39 Gesetz über die Denkmalpflege (Denkmalpflegegesetz, DPG) Zweck und Geltungsbereich Art. 41 Gesetz über die Denkmalpflege (Denkmalpflegegesetz, DPG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →