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Art. 4 Gesetz über die Denkmalpflege (Denkmalpflegegesetz, DPG) - Aufgaben von Kanton und Gemeinden

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Gesetz über die Denkmalpflege (Denkmalpflegegesetz, DPG) · Aufgaben von Kanton und Gemeinden

1. Die Aufgaben von Kanton und Gemeinden hinsichtlich der unbeweglichen Denkmäler richten sich nach der Baugesetzgebung, soweit dieses Gesetz nicht besondere Vorschriften enthält.

2. Die kantonalen Fachstellen sorgen für die Erfassung und die Überwachung des Schutzes der verzeichneten beweglichen Denkmäler, soweit dieses Gesetz oder andere Erlasse nicht besondere Vorschriften enthalten.

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