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Art. 36 Gesetz über die Denkmalpflege (Denkmalpflegegesetz, DPG) - Organisation

Organisation, Vollzug und Rechtspflege
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Art. 36 Gesetz über die Denkmalpflege (Denkmalpflegegesetz, DPG) · Organisation

1. Die kantonale Gesetzgebung bezeichnet die für die Denkmalpflege zuständigen Stellen des Kantons und der Gemeinden.

2. Auf Gesuch hin kann die Bildungs- und Kulturdirektion Gemeinden mit einer eigenen, geeigneten Fachstelle für Denkmalpflege Aufgaben und Befugnisse aus diesem Gesetz mit Ausnahme der Befugnisse gemäss Artikel 15 übertragen. Diese Verfügung unterliegt der Beschwerde an den Regierungsrat.

3. Der Regierungsrat kann durch Verordnung beratende Kommissionen einsetzen.

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