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Art. 35 Gesetz über die Denkmalpflege (Denkmalpflegegesetz, DPG) - Weitere Vorschriften

Strafbestimmungen
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Art. 35 Gesetz über die Denkmalpflege (Denkmalpflegegesetz, DPG) · Weitere Vorschriften

1. Kanton und Gemeinden können im Strafverfahren Parteirechte ausüben.

2. Der Anspruch auf Strafverfolgung verjährt nach Ablauf von drei Jahren seit Erkennbarkeit der Widerhandlung. Die absolute Verjährung tritt nach sechs Jahren ein.

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