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Art. 34 Gesetz über die Denkmalpflege (Denkmalpflegegesetz, DPG) - Widerhandlungen durch juristische Personen

Strafbestimmungen
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Art. 34 Gesetz über die Denkmalpflege (Denkmalpflegegesetz, DPG) · Widerhandlungen durch juristische Personen

1. Ist die Widerhandlung einer juristischen Person, einer Kommandit- oder einer Kollektivgesellschaft zuzurechnen, so sind an ihrer Stelle jene natürlichen Personen zu bestrafen, die in ihrem Namen gehandelt haben oder hätten handeln sollen.

2. Mit den Fehlbaren, die in ihrem Namen gehandelt haben, haftet die juristische Person, Kommandit- oder Kollektivgesellschaft solidarisch für Bussen, Gebühren und Kosten.

3. Im Strafverfahren stehen ihr die Rechte einer Partei zu.

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