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Art. 33 Gesetz über die Denkmalpflege (Denkmalpflegegesetz, DPG) - Straftatbestände

Strafbestimmungen
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Art. 33 Gesetz über die Denkmalpflege (Denkmalpflegegesetz, DPG) · Straftatbestände

1. Mit Busse von 1000 Franken bis 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich

a. ein Denkmal unbefugt zerstört, beschädigt oder verändert,

b. ohne Bewilligung eine Handlung vornimmt, die nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig ist,

c. eine Bewilligung überschreitet,

d. eine Meldung unterlässt, die durch dieses Gesetz vorgeschrieben ist,

e. vollstreckbaren Anordnungen, die ihr oder ihm gegenüber ergangen sind, nicht nachkommt.

2. In schweren Fällen, insbesondere bei Verletzung von Vorschriften aus Gewinnsucht und im Wiederholungsfall, kann auf Busse bis zu 100 000 Franken erkannt werden.

3. In leichten Fällen beträgt die Busse 50 Franken bis 1000 Franken.

4. Eine Strafe entbindet nicht von der Verpflichtung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands und zur Tragung der Kosten für die Beseitigung des Schadens.

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