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Art. 32 Gesetz über die Denkmalpflege (Denkmalpflegegesetz, DPG) - Rückforderung von Finanzhilfen

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Art. 32 Gesetz über die Denkmalpflege (Denkmalpflegegesetz, DPG) · Rückforderung von Finanzhilfen

1. Die kantonale Fachstelle fordert eine Finanzhilfe samt Zins seit deren Auszahlung zurück, wenn die mit der Finanzhilfe verbundenen Auflagen und Bedingungen oder der mit der Unterschutzstellung vereinbarte oder verfügte Schutzumfang nicht eingehalten werden.

2. Der Rückforderungsanspruch richtet sich gegen die jeweiligen Eigentümerinnen und Eigentümer des Objekts.

3. Er verjährt ein Jahr, nachdem die kantonale Fachstelle vom Rechtsgrund des Anspruchs Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber 30 Jahre nach seiner Entstehung.

4. Anwendbar bleiben die Vorschriften des Staatsbeitragsgesetzes über die Rückforderung bei Zweckentfremdung, über den Widerruf einer Beitragsverfügung sowie die Strafbestimmungen.

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