426.41
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CH-BE
Art. 31 Gesetz über die Denkmalpflege (Denkmalpflegegesetz, DPG) - Auflagen und Bedingungen für Finanzhilfen
Staatsbeiträge
Art. 31 Gesetz über die Denkmalpflege (Denkmalpflegegesetz, DPG) · Auflagen und Bedingungen für Finanzhilfen
1. Die Gewährung von Finanzhilfen an die Erhaltung und Restaurierung eines Denkmals setzt in der Regel seine Unterschutzstellung voraus.
2. Der Regierungsrat legt durch Verordnung fest, in welchen Fällen auf das Erfordernis der Unterschutzstellung ausnahmsweise verzichtet werden kann.
3. Finanzhilfen können mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.