426.41
DPGLPAT
CH-BE
Art. 30 Gesetz über die Denkmalpflege (Denkmalpflegegesetz, DPG) - Bemessung der Finanzhilfen
Staatsbeiträge
Art. 30 Gesetz über die Denkmalpflege (Denkmalpflegegesetz, DPG) · Bemessung der Finanzhilfen
Die Finanzhilfen richten sich nach der Bedeutung des Objekts, nach seinem Zustand, nach seinem Nutzwert und nach der Bedeutung der zu treffenden Massnahme. Sie sind in der Regel von zumutbaren Eigenleistungen abhängig zu machen.
Beiträge Dritter, namentlich des Bundes und der Gemeinden, sind zu berücksichtigen.